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   BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04   

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https://dejure.org/2005,13813
BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04 (https://dejure.org/2005,13813)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2005 - XI B 119/04 (https://dejure.org/2005,13813)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - XI B 119/04 (https://dejure.org/2005,13813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 4 a; ; FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Verbindlichkeitsrückstellung bei verlustreichem Liefervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 26
  • BFH/NV 2006, 930
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    In der Entscheidung vom 27. Juni 2001 I R 45/97 (BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121) war der dortigen Klägerin durch eine Verfügung des Gewerbeaufsichtsamts die Umrüstung ihres Spänetrockners aufgegeben worden.
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    Im BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205) war das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen eines Vertragspartners gestört; die vom Kläger an den dort streitigen Bilanzstichtagen noch zu erfüllende vertragliche Verpflichtung, Lebensversicherungsverträge nach deren Abschluss zu betreuen und abzuwickeln, war Teil der Gegenleistung für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und bereits ausbezahlten Provisionsansprüche.
  • BFH, 18.12.2003 - II B 31/00

    Änderungsbescheid bei anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    Eine Aufhebung kommt in diesem Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 IV B 184/01 juris Nr: STRE200351020), oder dann in Betracht, wenn sich der Sach- und Streitstand verändert hat und der ursprüngliche Bescheid zu Lasten der Kläger geändert wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    Das FG ist weder von Rechtssätzen des BFH abgewichen noch hat der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2001 III B 55/00, BFH/NV 2001, 1430, und vom 28. Juni 1999 VII B 147/98, BFH/NV 2000, 92), eine andere Entscheidung geschaffen.
  • BFH, 22.05.2001 - III B 55/00

    Hinreichende Bezeichnung der Abweichung von einem Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    Das FG ist weder von Rechtssätzen des BFH abgewichen noch hat der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2001 III B 55/00, BFH/NV 2001, 1430, und vom 28. Juni 1999 VII B 147/98, BFH/NV 2000, 92), eine andere Entscheidung geschaffen.
  • BFH, 28.08.2003 - IV B 184/01

    Anforderungen an schlüssige Sachaufklärungsrüge bei als verspätet

    Auszug aus BFH, 06.12.2005 - XI B 119/04
    Eine Aufhebung kommt in diesem Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 IV B 184/01 juris Nr: STRE200351020), oder dann in Betracht, wenn sich der Sach- und Streitstand verändert hat und der ursprüngliche Bescheid zu Lasten der Kläger geändert wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).
  • BFH, 04.06.2007 - V B 76/06

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG ist geklärt;

    Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, folgt aus dem Erlass des Änderungsbescheids nicht ohne weiteres, dass das Urteil des FG aus formellen Gründen aufzuheben wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 119/04, BFH/NV 2006, 930, m.w.N.).

    Eine Aufhebung kommt zwar in diesem Verfahren unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 930), oder dann in Betracht, wenn sich der Sach- und Streitstand verändert hat und der ursprüngliche Bescheid zu Lasten der Kläger geändert wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 V B 78/05, BFH/NV 2006, 1128, m.w.N.).

  • FG München, 02.11.2018 - 2 V 2082/18

    Werthaltigkeit der Restforderung aus einer Rechnung

    Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (vgl. BFHBeschluss vom 06.12.2005 XI B 119/04, BFH/NV 2006, 930, und BFH-Urteil vom 28.07.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866, m.w.N.).
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